Kirchensteuern

Vorbemerkung: Wieso unterstützt der Staat die Kirchen?

Der Staat des Grundgesetzes ist religiös und weltanschaulich neutral. Das bedeutet, dass er selbst keine ideologische oder religiöse Grundlage hat. Zugleich garantiert er die Religionsfreiheit als eines der fundamentalen Grundrechte in einer pluralistischen Gesellschaft und stellt sicher, dass sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darin entfalten können. Damit hat der Staat die Pflicht, die Religion als Bestimmungskraft für das Leben vieler seiner Bürgerinnen und Bürger wahrzunehmen und sie ohne falsche Parteinahme zu fördern. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt das als „fördernde Neutralität“. Diese fördernde Neutralität richtet sich darauf, dass die Religionsgemeinschaften ihren Beitrag zum Zusammenleben in der Gesellschaft leisten können. Sie bringen ihre spezifischen Glaubensüberzeugungen in den Prozess gesellschaftlicher Orientierung und Wertbildung ein. Dadurch tragen sie zur Erneuerung und Fortbildung von Grundhaltungen bei, ohne die keine politische Gemeinschaft, aber insbesondere kein demokratisches Gemeinwesen existieren kann. Dies geschieht z.B. in Kindergärten und Schulen, in Altenheimen und Pflegestationen, in Krankenhäusern und Beratungsstellen und in vielen anderen Sozialeinrichtungen, die von Religionsgemeinschaften getragenen werden. Aber auch die Mitgestaltung von Medien durch die Religionsgemeinschaften wirkt bei der Bildung und Vermittlung von Werten mit. Wie allen anderen Trägern auch, die nicht auf einer religiösen Grundlage tätig werden, steht den Religionsgemeinschaften die Unterstützung des Staates zu. Wie alle anderen Träger auch haben sie teil an sozialen Refinanzierungssystemen des Staates.

Aus dieser grundsätzlichen Haltung der fördernden Neutralität des Staates des Grundgesetzes gegenüber den Kirchen ergeben sich die Einzelfragen der Kirchenfinanzierung, die im Folgenden detaillierter behandelt werden.

Kapitalertragssteuer - Beispiele

Kapitalertragssteuer - Erläuterung

Kapitalertragssteuer - Grafik

1) Was versteht man unter der Trennung von Staat und Kirche? Was versteht man unter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche?

Staat und Kirche sind in Deutschland voneinander getrennt. Keiner hat in Bezug auf die jeweils eigene Zielsetzung ein Bestimmungsrecht über den anderen. Die Kirche hat ein Selbstbestimmungsrecht und kann ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln. Das ist Ausdruck auch der Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert (Artikel 4,1.2.))

Der Staat ist religiös neutral und darf keine Religion wegen ihres Glaubens bevorzugen. Dennoch sind Kirche und Staat aufeinander bezogen. Der Staat ist auf die Gesellschaft tragende Werteeinstellungen und Grundhaltungen seiner Bürger angewiesen. Diese entstehen nicht von selbst und der Staat hat nur begrenzt auf sie Einfluss – und soll diesen letztlich nicht haben. Deshalb hat der Staat Interesse, diejenigen zu stärken, die Überzeugungen und Wertebindungen vermitteln. Dazu gehören ganz besonders die Religionsgemeinschaften und Kirchen. Im Übrigen sind Staat und Kirche gut beraten, dort aktiv zusammenzuarbeiten, wo dies für beide Seiten sinnvoll ist, weil es um gemeinsame Ziele zugunsten der Menschen geht.

2) Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen Kirche und Staat?

Das Grundgesetz gewährleistet die „Freiheit des Glaubens“ und die „ungestörte Religionsausübung“ (Art. 4, Abs. 1 und 2 Grundgesetz). Die Kirche ist vom Staat frei, der kirchliche und der staatliche Bereich sind in der Wurzel voneinander geschieden. Der Staat aber will es den Gläubigen auch aktiv möglich machen, ihren Glauben im öffentlichen Leben zur Geltung zu bringen. Er darf sich gegenüber der Kirche nicht indifferent oder gar ablehnend verhalten, wobei er an die Grundsätze von Toleranz und Gleichbehandlung gebunden ist. Beispiele, wie der Staat für die Religionsgemeinschaften entsprechende Vorkehrungen schafft, sind:

In diesen Zusammenhang der Religionsfreiheit gehört auch der grundgesetzlich ver­bürgte Schutz des Sonntags als „Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 139 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz).

3) Wie finanziert sich die Kirche?

Die Basis der Finanzierung kirchlicher Arbeit sind die Gaben ihrer Mitglieder, also vornehmlich den Kirchensteuern. Dazu kommen die Mittel, die Kirchen für ihre Leistungen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips erhalten, als öffentliche Mittel für Leistungen der Kirchen an der Gesellschaft, z.B. im Kindergartenbereich. Das gleiche Prinzip gilt für den weiten Bereich von Diakonie und Caritas (wie etwa in der Kranken- und Altenpflege). Schließlich kommen dazu Erstattungen für Dienstleistungen und Vermögenserträge. Die sogenannten Staatsleistungen spielen mit knapp 2% nur eine untergeordnete Rolle. Die Haushalte der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) werden öffentlich beraten und verabschiedet. Die Haushaltspläne sind einsehbar.

4) Subventioniert der Staat die Kirche?

Der Staat subventioniert die Kirche nicht. Es gibt keine staatliche Begünstigung der Kirchen. Dort, wo öffentliche Mittel an die Kirchen fließen, geschieht das wegen ihres Dienstes in der Gesellschaft im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips. Es handelt sich dabei um Leistungen, die in vergleichbaren Fällen alle freien Träger, ob Arbeiterwohlfahrt oder Waldorfschulen, erhalten. Es geht immer um gemeinsame gesellschaftliche Interessen, wenn der Staat die Kirche unterstützt. Dabei gilt: Viele soziale Dienstleistungen werden mit ganz wesentlicher Hilfe der Kirchen und ihres Engagements realisiert. Oft mobilisieren kirchliche Dienste Kräfte für die Allgemeinheit, vor allem in Form von ehrenamtlicher Arbeit, aber auch von Spenden. Diese Leistungen entlasten den Staat nicht unerheblich und stellen eine beachtliche Leistung der Gläubigen an die Gesamtgesellschaft dar. Aus den Diensten, die die Kirche erbringt, werden keine Einnahmen für „die Kirche“ gewonnen, sondern umgekehrt gilt: Aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) werden auch soziale Dienste mitfinanziert. Deshalb profitiert der Staat von der Kirche und von den in der Religiosität begründeten Haltungen seiner Bürger.

5) Hat die Kirche Privilegien im steuerlichen Bereich?

Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind die evangelischen Kirchen – wie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts auch – grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Dies ist kein Privileg oder eine Vergünstigung, sondern schlicht die Anwendung bestehender Gesetze. Die Körperschaften werden gleichbehandelt, sofern sie dieselben Tatbestandsvoraussetzungen eines Steuergesetzes erfüllen. Umgekehrt gilt dies für steuerbegründende Tatbestände. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist verfassungsrechtlich geboten und legitimiert. Dieser Grundsatz kennt wenige, z.T. historisch gewachsene und sozialstaatlich- und gemeinwohllegitimierte Ausnahmen, die neben anderen auch Kirchen oder Religionsgesellschaften expressiv verbis steuerbefreien. Dies sind z.B. Befreiungen von der Grundsteuer, bei der Erbschaftsteuer zugunsten des Verfügenden. Die jüdischen Kultusgemeinden sind dabei den Religionsgesellschaften gleichgestellt.

6) Was versteht man unter der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist der Mitgliedsbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird also von der Kirche bezahlt und ist kein Geschenk.

7) Seit wann gibt es die Kirchensteuer? Weshalb wurde sie eingeführt?

Bis weit in das 19.Jahrhundert finanzierte sich kirchliche Arbeit durch kirchlichen Grundbesitz und durch direkte staatliche Leistungen. Diese entstanden insbesondere als Verpflichtung durch Enteignungen kirchlichen Grundbesitzes. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Kirchenmitglieder belasteten. Dies aber zog einen bemerkenswerten Prozess nach sich: Die Kirchensteuer erst ermöglichte die Trennung von Kirche und Staat – darum hat die Weimarer Reichsverfassung sie verfassungsrechtlich begründet.

8) Welche rechtliche Grundlage hat die Kirchensteuer heute?

Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung niedergelegt. „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) Außerdem enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (so genannte Staatskirchenverträge) Regelungen zum Kirchensteuerwesen. Die einzelnen Bundesländer regeln schließlich in speziellen Kirchensteuergesetzen die konkreten Umsetzungsfragen. Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnung, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden.

9) Wer darf Kirchensteuer erheben?

Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der Kirchen. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religionsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem Recht Gebrauch:

10) Wer zahlt Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist ein Mitgliedsbeitrag. Für die Kirchensteuerpflicht sind zwei Kriterien entscheidend: (a) Die Kirchenmitgliedschaft und (b) der Wohnsitz des Kirchenmitglieds. Kirchensteuer zahlen nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind, also über ein eigenes Einkommen und damit ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen.

11) Gibt es auch Mitglieder der Kirche, die keine Kirchensteuer zahlen?

Ja. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdienende, Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende.

12) Verdient die Kirche an Arbeitslosen?

Nein, die Kirche bekommt grundsätzlich keine Kirchensteuer von Arbeitslosen. Da Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger normalerweise keine staatlichen Steuern zahlen, zahlen sie auch keine Kirchensteuer.

13) Verdient auch der Staat an der Kirchensteuer?

Die Kirche zahlt dem Staat im Gegenzug zum vertraglich vereinbarten Einzug der Kirchensteuer zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens. Dieser Verwaltungsbeitrag ist wesentlich höher als die stattlichen Kosten für diese Leistung. Aber auch für die Kirchen ist diese Lösung kostengünstig.

14) Wie wird die Kirchensteuer in Deutschland bemessen?

Die Kirchensteuer wird derzeit als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist somit grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer. Neben der Einkommensteuer und deren besonderen Erhebungsformen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer wird sie vereinzelt auch nach Maßgabe des Grundsteuermessbetrages erhoben. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent, in den anderen Bundesländern sind es neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer.

15) Warum ist die Kirchensteuer steuerlich voll absetzbar?

Spenden können im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechtes bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden. Für die Kirchensteuer gilt, dass sie nach diesem Grundgedanken ebenfalls als Sonderausgabe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abziehbar ist. Das ist also keine Steuervergünstigung für die Kirchen, es betrifft den einzelnen Bürger. Im Sinne der Steuersystematik gilt die Kirchensteuer als „Sonderausgabe“, denn das Kirchenmitglied kann sich ihr nicht entziehen, zumindest nicht, wenn es in Ausübung seiner Religionsfreiheit der Kirche angehört. Die Kirchensteuer ist insofern eine Ausgabe, die weder betrieblich, noch beruflich veranlasst ist. Dieses „sozio-kulturelle“ Existenzminimum darf nach geltendem Recht nicht mit Steuern belastet werden. Die Kirchensteuer ist in voller Höhe steuerlich absetzbar. Sie beträgt allerdings maximal drei Prozent des Gesamtbetrages aller Einkünfte.

16) Ist die Kirchensteuer gerecht?

Basis für die Berechnung der Kirchensteuer ist in Deutschland die staatliche Lohn- und Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur staatlichen Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Damit übernimmt die Kirchensteuer weitgehend die Grundsätze der Einkommen- und Lohnsteuer, insbesondere auch den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass nur diejenigen Kirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen, die hierzu aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind.

17) Gibt es Alternativen zur Kirchensteuer wie sie in Deutschland erhoben wird?

In Deutschland finanzieren die Mitglieder der Kirche ihre Kirche überwiegend durch die Kirchensteuer selbst. Ähnlich verhält es sich in Österreich, wo es einen Kirchenbeitrag gibt. In den skandinavischen Ländern und den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz wird ebenfalls eine Kirchensteuer erhoben. Daneben gibt es Spenden- und Kollektensysteme wie in den USA, Frankreich, Portugal, Irland und den Niederlanden. Steuerliche Lösungen gibt es auch in Italien und Spanien. Doch sind diese fundamental anders als in Deutschland. Es handelt sich nämlich um staatliche Steuern und nicht - wie in Deutschland - um Beiträge von Kirchenmitgliedern. Außerdem existiert die überwiegende Kirchenfinanzierung durch Vermögenserträge wie beispielweise in der Anglikanischen Kirche in Großbritannien. Schließlich ist auch eine vollständige Kirchenfinanzierung durch den Staat vorstellbar. Keines der anderen in Europa eingeführten Systeme der Kirchenfinanzierung ist in der Lage, den Dienst der Kirchen auf dem in Deutschland gewohnten und weiterhin sinnvollen Niveau zu garantieren. Die Kirchen in Deutschland haben sich wie kaum eine andere in Europa für den Dienst auch der Gesellschaft verpflichten lassen.

18) Was sind die Vorteile der Kirchensteuer?

19) Welche Staatsleistungen erbringt der Staat für die Kirchen?

Staatsleistungen sind keine Subventionen, sondern Rechtsverpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Leistungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und im Wesentlichen im 19. Jahrhundert begründet sind. Wegen ihres besonderen staatskirchenrechtlichen Charakters sieht das Grundgesetz deren Ablösung auf der Basis einer bundesweiten rechtlichen Regelung vor. Der Anteil Staatsleistungen an der Finanzierung kirchlichen Arbeit liegt bei durchschnittlich 2%.

20) Ist die Kirche bereit, auf Staatsleistungen dauerhaft zu verzichten?

Die Verfassung geht von einer Ablösung der Staatsleistungen aus. Allerdings hat es bislang, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen sehr erheblichen Kostenverpflichtungen, keine diesbezügliche Initiative des Staates gegeben. Die Kirchen werden sich einer weitergehenden Lösung nicht verschließen, wenn diese ausgewogen ist. Die Entscheidung liegt bei den einzelnen Landeskirchen. Konkrete Überlegungen gibt es gegenwärtig nicht.

21) Was haben die sozialen Dienste in Deutschland mit den Kirchen zu tun?

Das System der sozialen Dienste in Deutschland folgt der Idee des Sozial- und Kulturstaates und ist subsidiär gestaltet. Das bedeutet: Überwiegend ist es nicht der Staat selbst, der soziale Dienste betreibt, er schafft aber Rahmenbedingungen, die es den nichtstaatlichen Trägern ermöglichen, soziale Dienste anzubieten. Erbracht werden die sozialen Dienstleistungen sowohl von frei-gemeinnützigen Trä­gern als auch von privat-gewerblichen Trägern. In diesem subsidi­ären System der Erbringung sozialer Dienstleistungen arbeiten die kirchlichen Anbieter, Caritas und Diakonie, unter den gleichen finanziellen Rahmenbedingungen, die auch für andere gemeinnüt­zige Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz etc.) gelten. Da die Refinanzierungsregeln gleich sind, gibt es keine Privilegierung kirchlicher Träger.

22) Was bedeutet die Gemeinnützigkeit für Diakonie und Caritas?

Diakonie und Caritas sind gemeinnützig. Falls ein Überschuss erwirtschaftet wird, muss er für die satzungsgemäßen Zwecke des Trägers verwandt werden und verbleibt somit im Bereich der Finanzierung sozialer Dienstleistungen. Eine Entnahme für fremde Zwecke, etwa für Aufgaben, die nicht dem sozialen Auftrag des Trägers entsprechen, ist nicht zulässig. Die kirchlichen Träger erhalten für die Erfüllung von Aufgaben, die sie im sozialen Bereich erbringen, öffentliche Mittel. Sie werden dabei nicht besser gestellt als jeder andere, z. B. auch private Leistungserbringer auf diesem Gebiet. Das gilt z. B. für kirchliche Krankenhäuser, Jugendarbeit, Kindergärten, kirchliche Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Es handelt sich oft um Leistungen, die - wie z. B. in der Krankenpflege und im Bildungswesen - die Kirchen schon vor Jahrhunderten entwickelt und seitdem angeboten haben, bevor sie der Staat seinerseits als teilweise eigene Aufgabe übernommen hat. Außerdem sichert das kirchliche Engagement den Bürgern im Staat ein vielfältiges Angebot im Bildungs- und Sozialbereich. Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines Eigenanteils von Ca­ritas und Diakonie realisiert werden. Viele dieser Leistungen sind zudem auf nicht unerhebliche finanzielle Beiträge der Träger (z.B. für Kindertagesstätten durchschnittlich 20% der Kosten) angewiesen. Aus den Angeboten der Kirche werden also keine Überschüsse für die Kirchen erzielt.

24) Was bedeuten ehrenamtliche Arbeit und Spenden für den Sozialstaat und die Kirche? Welche kostenfreien Leistungen erbringt die Kirche für das Gemeinwesen?

Dienste in kirchlicher Trägerschaft erbringen Vorteile für die Gemeinschaft in Form von ehrenamtlicher Arbeit und durch Spenden. Ehrenamtliche und freiwillige Arbeit schaffen auch zusätzliche Hil­fen und Dienstleistungen, die durch die gesetzlich garantierten Leistungen des Sozial­staats nicht gedeckt sind (z. B. Besuchsdienste, Patenschaften). Das Institut für Wirtschaft und Gesell­schaft Bonn e. V. hat im Jahr 2000 die Entlastungen für Staat und Gesellschaft auf 11 Mrd. Euro jährlich geschätzt, die durch ehrenamtliche Tätigkeit insgesamt geleistet wurden.

25) Was geschieht mit staatlichen Zuschüssen für kirchliche Hilfswerke?

Der Staat stellt kirchlichen Hilfswerken, wie dem Evangelischen Entwicklungsdienst Mittel für deren Arbeit zu Verfügung. Damit fördert er die damit bestrittenen Maßnahmen: nämlich Entwicklungshilfe und Katastrophenhilfe. Kirchliche Werke helfen dem Staat so, seine internationalen Verpflichtungen zu erfüllen. Die evangelische Kirche trägt dazu ihrerseits ganz wesentlich mit 50 Millionen Euro aus eigenen Mitteln bei, dazu kommen weitere 90 Millionen Euro Spenden von und an „Brot für die Welt“.

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